Nachfolgend finden Sie die offizielle Satzung des Förderkreises e.V. für das evangelische Kinderhaus Spatzennest und für den Waldkindergarten Waldspatzen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein fuhrt den Namen: “Förderkreis für das Evangelische Kinderhaus Spatzennest e.V.”
Er hat seinen Sitz in Spardorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein fördert den Betrieb des Kinderhauses Spatzennest und den Waldkindergarten Waldspatzen in Spardorf. Er unterstützt dessen familienergänzende Betreuung, Erziehung und
Bildung von Kleinkindern sowie dessen Eltern- und Familienarbeit.
(3) Der Verein arbeitet zu diesem Zweck eng mit der Kindergartenleitung, dem Träger und der Elternschaft bzw. mit deren Vertretung, dem Elternbeirat, zusammen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer als der oben aufgeführte Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung vom 16.03.1976 handelt.
§ 3 Vermögensbindung
(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck
des Vereins fördern wollen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Erweiterte Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Erweiterten Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
(4) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Erweiterten Vorstands ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Erweiterte Vorstand (Ausschuss)
c) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen verlangt.
(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung schriftlich. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
(3) Antrage an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand
eingereicht werden.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entlastung des Erweiterten Vorstands
d) Wahl des Erweiterten Vorstands
e) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
g) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Erweiterten Vorstand
i) Beschlussfassung für die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
I) Beschlussfassung über Änderung des Vereinszwecks
in) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten vertreten. Im übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.
§ 9 Der Erweiterte Vorstand (Ausschuss)
(l)Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem 1 . Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) zwei Beisitzern
(2) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der 2. Vorsitzende soil in der Regel der mit der Begleitung der Kindergartenarbeit in Spardorf beauftragte Pfarrer der Evang. —Luth. Kirchengemeinde Erlangen – St.-Markus sein. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden während der Amtsdauer bedarf es einer Nachwahl durch eine Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode. Bei Ausscheiden eines seiner weiteren Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Erweiterte Vorstand für den Rest der Wahlperiode selbst.
(3) Der Erweiterte Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.
(4) Der Erweiterte Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Erweiterten Vorstands unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Die Einladung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Der Erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Erweiterten Vorstands notwendig .
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
(2) Jeder ist allein vertretungsberechtigt . Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse des Erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung tätig werden darf.
§ 11 Die Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.
§ 12 Beurkundung und Beschlüsse
Die Beschlüsse des Erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evang.-Luth. Kirchengemeinde Erlangen – St.-Markus mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
Der Verein “Förderkreis für den Evangelischen Kindergarten Spardorf e.V.” mit Sitz in Spardorf, dessen Satzung am 06.07. 1992 errichtet ist, wurde am 23.10.1992 unter VR 1058 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen.